Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für alle Vertragsverhältnisse zwischen der SEMSEA GmbH, im folgenden SEMSEA genannt und dem Auftraggeber verbindlich, sofern sie im Angebot, im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung der SEMSEA als anwendbar erklärt werden.
- Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertrag dennoch durchgeführt wird. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie durch SEMSEA schriftlich bestätigt werden.
- SEMSEA behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. SEMSEA wird dem Auftraggeber eine solche Änderung umgehend mitteilen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen.
- SEMSEA darf den Namen der Marke bzw. des Projektes oder Kunden als Referenz anführen und für eigene Marketingzwecke verwenden.
2. Vertragsgegenstand & Vertragsabschluss
- SEMSEA bietet Dienstleistungen für Suchmaschinenmarketing an, insbesondere in den Bereichen Analysen, Digitale-Werbung, Suchmaschinenoptimierung, Datenerfassung, Datensicherheit und Erfolgskontrolle.
- Grundlage der Tätigkeit sind aktuelle und fortlaufende Projekte des Auftraggebers im Bereich der Dienstleistungen der SEMSEA. SEMSEA wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen Arbeiten für den Auftraggeber vornehmen.
- Alle Angebote der SEMSEA sind freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn er vom Auftraggeber schriftlich erteilt und von SEMSEA bestätigt wird. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn SEMSEA nach der Auftragserteilung mit der Ausführung des Auftrages beginnt.
- Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass die Standorte SEMSEA Hamburg & SEMSEA Salzburg partnerschaftlich kooperieren und somit das unten genannte Unternehmen, von allen Regelungen für Dritte, die Bestandteil dieses Vertrags sind, ausgeschlossen ist. Ferner stimmt der Auftraggeber zu, dass die SEMSEA Salzburg Leistungen im Rahmen der innerhalb dieses Vertrags vereinbarten Projekte ausführt.
SEMSEA Suchmaschinenmarketing GmbH
Jakob-Auer-Straße 8
5020 Salzburg
3. Pflichten der SEMSEA & Leistung
- SEMSEA verpflichtet sich, für den Auftraggeber, die in dem gebuchten Paket vereinbarten Aufgaben auszuführen. Die in diesem Rahmen anfallenden Aufgaben wird SEMSEA sorgfältig ausführen und nach bestem Wissen ausführen. Bestehen auf Seiten der SEMSEA Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgegebene Weisung, wird sie diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.
- SEMSEA wird den ihrer Meinung nach notwendigen Mehraufwand, vorher schriftlich und so früh wie möglich an den Auftraggeber kommunizieren und von diesem Abnehmen lassen. Der Auftraggeber lässt der SEMSEA ebenfalls schriftlich eine Bestätigung über den auszuführenden Mehraufwand, sowie die Anzahl der mehr zu leistenden Stunden in vollen Stunden zukommen. Diese sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, dass ein Fehler der SEMSEA den Mehraufwand verursacht hat.
- SEMSEA wird die Arbeiten nach Möglichkeit für den Auftraggeber persönlich oder durch eigene Mitarbeiter ausführen.
4. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit SEMSEA die vertraglichen Leistungen erbringen kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Zugangsdaten und -Berechtigungen erteilen bzw. zur Verfügung stellen. Bei verspäteten Mitwirkungsleistungen ist mit Verzögerung zu rechnen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist SEMSEA von der Leistungspflicht befreit.
- Änderungswünsche sind vom Auftraggeber unverzüglich an SEMSEA zu kommunizieren. SEMSEA wird diese gewünschten Änderungen ausführen, sofern das Stundenkontingent für Optimierungen noch nicht aufgebraucht ist, oder der Auftraggeber es für die Umsetzung der Änderungen erhöht hat.
- Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass seitens der SEMSEA Ressourcen für die Leistungserbringung freigehalten werden. Freigehaltene Ressourcen, die durch Verschulden des Auftraggebers z.B. durch nicht rechtzeitiges zur Verfügung stellen benötigter Zugänge, verzögerte Übergaben oder abgelehnte Zahlungsmittel nicht genutzt werden können, sind trotzdem zu vergüten, als wären sie geleistet worden.
- Die oben genannten Pflichten liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Für Schäden und Verzögerungen, die aufgrund mangelnder Informationen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, trägt SEMSEA keine Mitschuld und übernimmt hierfür auch keine Haftung.
5. Vergütung & Zahlungsbedingungen
- Die Preise von SEMSEA verstehen sich, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wird, in Euro, exkl. USt.
- Werden Preise in einer anderen Währung vereinbart, so ist SEMSEA berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich der Kurs der vereinbarten Währung gegenüber dem Euro um mehr als 10 % verändert. Ausgangsbasis ist der in der Vereinbarung genannte Wechselkurs. Wird in der Vereinbarung irrtümlich kein Basiskurs genannt, so gilt der Wechselkurs (Devisen, Ankauf) zum Zeitpunkt der vom Besteller akzeptierten Offerte als Basis.
- SEMSEA stellt dem Auftraggeber für seine Tätigkeit monatlich, eine detaillierte Rechnung. Diese ist durch den Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen entsprechend zu vergüten.
- Die Abrechnung einmaliger Leistungen erfolgt nach Abschluss des Projekts. Die Abrechnung regelmäßiger Leistungen erfolgt monatlich. Sollten Mediakosten über SEMSEA abgerechnet werden, so erfolgt die Rechnungsstellung für diese im Voraus.
- Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art in Euro zu leisten. Anders lautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
- Aufwand, der aufgrund von Fehlern der SEMSEA anfällt, wird durch den Auftraggeber nicht ausgeglichen. Fehler werden SEMSEA und Auftraggeber in gemeinsamer Absprache nach dem Verursacherprinzip festlegen.
- Sollten Leistungen beauftragt werden, die eine Abrechnung nach Stunden erforderlich machen, so werden diese nach effektiv angefallenen Stunden verrechnet. Im Falle eines entstandenen Mehraufwands werden SEMSEA und Auftraggeber über die mehr angefallenen Stunden verhandeln. SEMSEA wird den ihrer Meinung nach notwendigen Mehraufwand, vorher schriftlich und so früh wie möglich an den Auftraggeber kommunizieren und von diesem abnehmen lassen. Der Auftraggeber lässt der SEMSEA ebenfalls schriftlich eine Bestätigung über den auszuführenden Mehraufwand, sowie die Anzahl der mehr zu leistenden Stunden in vollen Stunden zukommen. Diese sind grundsätzlich zu vergüten, es sei denn, dass ein Fehler der SEMSEA den Mehraufwand verursacht hat.
- Werden Leistungen Dritter, insbesondere Aufwendungen über Mediaspend für Suchmaschinenbetreiber, über SEMSEA abgerechnet und gerät der Auftraggeber mit der Zahlung dieser Aufwände in Verzug, so ist SEMSEA nach vorheriger schriftlicher Information berechtigt, die davon betroffenen Leistungen, insbesondere laufende Kampagnen, per sofort zu pausieren. Für dadurch entstandene Schäden auf Seiten des Auftraggebers übernimmt SEMSEA keine Haftung. Die Wiederaufnahme der Leistungen erfolgt nach Bezahlung der offenen Rechnungen.
- Bei Zahlungsverzug betreffend direkter Leistungen von SEMSEA oder betreffend Leistungen Dritter, behält sich SEMSEA die sofortige Einstellung der Leistungen vor.
- Der Auftraggeber erstattet der SEMSEA die im Rahmen und im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung angefallenen, erforderlichen und nachgewiesenen Kosten für Geschäftsreisen. Der Auftraggeber wird entsprechende Geschäftsreisen rechtzeitig an SEMSEA kommunizieren und in beidseitigem Einverständnis die Notwendigkeit der Reise bestimmt. Reisebuchung erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber.
6. Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse
Während der Vertragsdauer stehen dem Auftraggeber sämtliche von SEMSEA für den Auftraggeber geschaffenen Inhalte zur Nutzung zur Verfügung. Die Urheberrechte und allfällige weitere Immaterialgüterrechte an diesen Werken verbleiben bei SEMSEA.
7. Haftung & Gewährleistung
- Verletzt SEMSEA gegenüber dem Auftraggeber eine ihrer vertraglichen Pflichten, so ist sie dem Auftraggeber gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Hat SEMSEA zuvor Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Vorgehensweise geäußert und hält der Auftraggeber dennoch an seiner Weisung fest, ist SEMSEA dem Auftraggeber gegenüber nicht zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
- Die Zusage auf Aufnahme bei einem Suchdienst oder Internetverzeichnis sowie die Garantie auf bestimmte Rankingpositionen in den Ergebnisseiten der Suchmaschinen wird dabei von SEMSEA ausdrücklich nicht gewährt.
- SEMSEA haftet für etwaige weitere Schäden und Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Die Beweislast für Mängel, das Verschulden von SEMSEA und für die rechtzeitige schriftliche Mängelrüge liegt beim Auftraggeber.
- Der Auftraggeber ist für die Zulässigkeit und Freiheit von Rechten Dritter der von ihm angemeldeten Begriffe und Inhalte seiner Seiten allein verantwortlich, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht. SEMSEA prüft nicht, ob die angemeldeten Inhalte oder die Seiten des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen.
- SEMSEA haftet nicht für Inhalte oder Seiten des Auftraggebers oder dessen Kunden, die Rechte Dritter verletzten. Der Auftraggeber stellt SEMSEA von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn diese eine Verletzung der Rechte Dritter, durch Verwendung unzulässiger Inhalte darstellen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, SEMSEA hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Begriffe oder Inhalte verwendet, die unzulässig oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich schadlos zu halten.
- Die Haftung von SEMSEA ist ausgeschlossen, wenn Hindernisse auftreten, die SEMSEA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei SEMSEA, dem Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. SEMSEA haftet nicht, wenn Zulieferer oder Dienstanbieter ohne grobes Verschulden von SEMSEA nicht ordnungsgemäß liefern oder weil die von diesen gelieferte Software oder Netzdienstleistungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. SEMSEA übernimmt keine Haftung für Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Ausfälle öffentlicher Stromnetze, Unfälle, Arbeitskonflikte behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, Epidemien,‚Mobilmachung, Krieg, Aufruhr etc.
8. Plattformen & Channel Anbieter
SEMSEA hat keinen Einfluss auf Plattformen wie Google, Facebook, LinkedIn, Amazon oder andere Drittanbieter. Sollte eine geplante Werbeaktivität auf einem Werbenetzwerk auf Grund von externen Einflüssen oder dem Werbepartner nicht mehr möglich sein, hat dies keine vertraglichen Änderungen zur Folge und berechtigt nicht zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Die Parteien werden in einem solchen Fall gemeinsam eine alternative Leistungsverwendung beschließen.
9. Vertragsdauer & Kündigung
- Die Laufzeit der Dienstleistung von SEMSEA wird zwischen dem Auftraggeber und SEMSEA vertraglich vereinbart. Falls nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Nach Ablauf der definierten Mindestlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aufgelöst werden.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine fristlose Auflösung des Vertrages durch SEMSEA liegen unter anderem vor, wenn
- der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Ansprüche des Auftraggebers gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;
- der Vertragspartner Bestimmungen über die Zulässigkeit von Inhalten und Begriffen gegenüber Drittparteien nicht einhält oder gegen wesentliche Vertragspflichten, z. B. die Geheimhaltungspflicht (siehe 11.) verstößt
- Dritte die Zulässigkeit der durch den Auftraggeber angemeldeten Begriffe und Seiteninhalte angreifen.
- der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Ansprüche des Auftraggebers gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;
10. Geheimhaltungsvereinbarung
- Soweit nicht in der nachfolgenden Ziff. (3) anders vorgesehen, sind sämtliche Informationen, die die Vertragsparteien miteinander austauschen, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Information(en) in diesem Sinne unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, gelten insbesondere Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
- Als Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten alle Informationen, die der Vertragspartei von der anderen Vertragspartei mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form zugänglich gemacht werden, wenn sie:
- als Vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind;
- aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder
- von vertraulichen Informationen, welche der Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich:
- alle Vertraulichen Informationen geheim zu halten
- Vertrauliche Informationen nur zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vertragszweck verwenden
- Vertrauliche Informationen gegenüber Dritten nicht offenzulegen, mit Ausnahme der Weitergabe an Vertreter verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG, wenn die verbundenen Unternehmen von diesen Informationen Kenntnis erlangen müssen, damit die Vertragsparteien in die Lage versetzt werden, die Sondierungsgespräche zu führen und die Vertreter des informierten verbundenen Unternehmens vor Erhalt der vertraulichen Informationen gegenüber der offen legenden Vertragspartei auf die Einhaltung der Pflichten gemäß dieser Geheimhaltungsvereinbarung aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder aufgrund sonstiger Vereinbarung verpflichtet worden sind.
- den Vertragspartner unverzüglich unter Angabe der Quelle schriftlich darüber zu informieren, dass er sich bereits im Besitz dieser Informationen befindet.
- nur soweit vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandeln.
- Als vertrauliche Information im Sinne der Ziff. (1) dieser Vereinbarung gelten nicht solche Informationen, hinsichtlich derer diejenige Vertragspartei, die die betreffende Information erhalten hat, beweisen kann:
- dass die vertrauliche Information zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt ist und dieser Umstand nicht auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen ist;
- zu ihrer Kenntnis auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass eine gegenüber letzteren unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und es rechtens war, diese Information weiter zu geben;
- dass sie die vertrauliche Information eigenständig und ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewonnen hat.
- Jede Vertragspartei ist zur Weitergabe von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit sie aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, die andere Vertragspartei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
- Jede Vertragspartei wird ihren Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser Vereinbarung erforderlich ist. Keine der Vertragsparteien wird im Übrigen vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.
- Es besteht darüber Einverständnis, dass keine Vertragspartei das Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt.
- Diese Vereinbarung gilt solange, als die Vertragsparteien untereinander vertrauliche Informationen austauschen. Die Verpflichtung zur Nichtweitergabe oder sonstigen nicht Nutzung von vertraulichen Informationen endet erst nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung.
11. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
- SEMSEA und Auftraggeber werden versuchen, alle Meinungsverschiedenheiten, die bei der Durchführung der beauftragten Leistungen auftreten, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es SEMSEA und Auftraggeber nicht, die Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, werden sie ein Mediationsverfahren durchführen. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden. Kommt kein Mediationsverfahren zustande oder führt es nicht zum Erfolg, steht SEMSEA und Auftraggeber der Rechtsweg offen.
- Auf den vorliegenden Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Hamburg.
Dienstag 08. August 2023